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Energieeinsparverordnung

Zur Energieeinsparverordnung Abschnitt 5

Der Energieausweis (Langtext siehe „Sanierung im Mietwohnungsbau Verlag Beuth 2011)

Die EnEV in der jeweiligen Fassung regelt die Erstellung und das Aussehen des Energieausweises.
Er wird gegliedert in einen Ausweis für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. In der Folge wird
nur auf den für Wohngebäude eingegangen..

Der Ausweis besteht aus vier Seiten und kann vom Aussteller um Modernisierungsempfehlungen ergänzt werden. Die einzelnen Seiten sind standardisiert und haben folgenden Inhalt:

  • Seite 1; Sie enthält Angaben über
    • die Gültigkeitsdauer, diese wird von der EnEV im § 17 Absatz 6 mit 10 Jahren festgelegt. Im dem Absatz wird auch bestimmt, dass nach entsprechenden Veränderungen am Gebäude der bis dahin gültige Ausweis ungültig wird. Der Fall tritt bei jeder Sanierung ein. Gab es bis zum Beginn der Sanierung einen Bedarfsausweis, so sind die Werte nach einer Sanierung ungleich günstiger. Gab es für das Gebäude einen Verbrauchsausweis, so werden die zukünftigen Verbräuche voraussichtlich geringer sein. Dies lässt sich natürlich erst nach vier Jahren kontrollieren, wenn drei Heizperioden abgerechnet wurden, fall s an einem solchen Vergleich das rein statistische Interesse besteht.
    • den Gebäudetyp;
    • die Adresse;
    • das Baujahr des Gebäudes,
    • das Baujahr der Anlagentechnik, aus den erwähnten Gründen wird das Datum der Sanierung eingesetzt.
    • die Anzahl der Wohnungen, aus ihr kann der Betrachter begrenzte Rückschlüsse über den zukünftigen Verbrauch ziehen. Wobei die Zahl der Räume und der Wohnungsmix, eine weitere wichtige Information wäre.
    • die Gebäudenutzfläche, sie ist nicht identisch mit der Addition der einzelnen Wohnflächen. Ihre Ermittlung wird in der EnEV geregelt.
    • ein Hinweis über den Einsatz von Erneuerbaren Energien am und im Gebäude, ein Hinweis über die Art der Lüftung, hier wird bei der Sanierung eine engere Grenze gezogen sein als beim Neubau.
    • der Anlass der Ausstellung,
    • es folgen Hinweise zu den in den Seiten 2 und 3 folgenden Angaben zur energetischen Qualität des Gebäudes, Aussagen über die Person oder Institution, welche die Daten erhoben hat und damit für die Richtigkeit verantwortlich zeichnet, über die Verwendung des Ausweises indem die Daten relativiert werden.
    • Zum Schluss folgen Angaben über den Ausstellenden und das Datum der Ausstellung
  • Seite 2 Es ist die Seite des Energiebedarfsausweises. Sie enthält vier Kästen.
  • Seite 3; Es ist die Seite des Energieverbrauchs. Sie enthält drei Kästen
    • Im ersten Kasten wird der Energiebrauchskennwert mit einem Band graphisch dargestellt. Das Band entspricht in der Gliederung und Farbgestaltung dem des Bedarfsausweises. Die Pfeilspitze weist auf den Energieverbrauchskennwert, ausgedrückt in  kWh / (m² * Jahr); wobei noch gezeigt wird ob in dem Kennwert der Energieverbrauch für das Warmwasser enthalten ist oder nicht. Es folgt die Erfassung des Verbrauchs, gegliedert nach Zeitraum, Energieträger und Heizung. Da in den jährlichen Werte Ausreißer enthalten sein können, wird ein Durchschnittswert von mindestens drei Jahren gebildet.
    • Im zweiten Kasten wiederholt sich das Band zum Vergleich des auf das Gebäude bezogenen „Ist Wert“ mit anderen modellhaften Gebäuden, verbunden mit Erläuterungen zum Anteil des Warmwassers und einer etwaigen Fernwärme.
    • Im dritten Kasten wird das Verfahren des Ermittelns erläutert und das Ergebnis „Energieverbrauchskennwert“ entsprechend relativiert.
  • Seite 4; Diese Seite enthält ausschließlich Erläuterungen der einzelnen Begriffe von der Seite 2 und 3.

Dem Energieberater oder beratenden Ingenieur gibt nun die EnEV im § 20 die Möglichkeit Empfehlungen zur Modernisierung auszusprechen. Auch hierfür ist ein Formblatt in der EnEV ausgedruckt.

Bei einer Sanierung oder Modernisierung kommt dem Energiebedarfsausweis bzw. der EnEV eine tragende Rolle zu. Zum einen benötigt der Eigentümer den Kennwert des Primärenergiebedarfs um eine Förderung beantragen zu können, wobei hier die Faustformel gilt:
je niederer der Primärenergiebedarf, desto höher die Förderung.

Die gleiche Faustformel sagt allerdings auch:
je niederer der Primärenergiebedarf, desto höher die Baukosten.

Das Optimum ist nur im Einzelfall zu finden und erfordert in der Vorplanung einen Abgleich der kalkulierten Kosten zur erhofften Förderung. Damit hängt viel vom Können und der Erfahrung der Beteiligten ab. Die benötigen für eine qualifizierte Aussage möglichst genaue Unterlagen des Bestands und eine konkrete Formulierung des angestrebten Ziels.

Ein Mieter hat das Recht auf Einsichtnahme in den Energieausweis, ob ein Recht auf Übergabe einer Kopie besteht, wird – wie in Deutschland üblich – noch von einem Bundesgericht zu klären sein, jedoch aus dem Folgenden ergibt sich die Antwort auf die Frage von selbst.

Der Eigentümer hat das Recht zu wählen zwischen:
Energieverbrauchsausweis
Energiebedarfsausweis, er wird von einem Fachplaner erstellt. Das Ermitteln und Berechnen der Daten für den Energiebedarfsausweis ist relativ kompliziert, es sind viele stark differenzierte Faktoren zu berücksichtigen und angesichts der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik grenzt es schon an ein Wunder, dass der Energiepass hier keine Unterschiede macht. Die in der EnEV angeführten Parameter sind zu betrachten und mit unterschiedlichen Zahlen zu einem Optimum zu führen. Der Planer wird sich in einer Art schrittweisen Verfahren an das Ergebnis heranzutasten. Dies bedingt eine realistische Kenntnis der Werkstoffe der einzelnen Bauteile durch den Planer. Der Aufwand ungleich höher, ebenso die Kosten. Die Tätigkeit kann Grundlage der Sanierung sein.

Wichtig zu wissen ist:
Die Werte des Energiebedarfsausweises sind mit denen des Verbrauchsausweises nicht vergleichbar.

Zusammenfassend kann man sagen:
Der Energiebedarfsausweis gibt eine Aussage über den energetischen Zustand nach der Sanierung, erlaubt aber keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Verbrauch eines potentiellen Mieters. Auch ist ein Vergleich der Daten mit anderen Mietwohnanlagen ohne Kenntnis der Gebäude und der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises geltenden politischen Randbedingungen für den Fachmann schwer und für einen Mieter gar nicht möglich.

Der Energieverbrauchsausweis gibt eine Aussage über das Heizverhalten und den Warmwasserverbrauch aller Mieter des Gebäudes im Zeitraum der vergangenen drei Jahre wieder. Hierbei ist der Leerstand mit berücksichtigt. Dieser Parameter sollte nicht unterschätzt werden, denn bei einem nur teilweise bewohnten Haus wird ein nicht geringer Teil der Energie aufgewendet um die Gemeinschaftsflächen des Treppenhauses zu erwärmen und die leeren Wohnungen vor dem Einfrieren zu schützen Je größer also die Zahl der leeren Wohnungen ist, desto weniger Aussagekraft hat der Verbrauchsausweis.
Und vor allen Dingen: Eine Aussage über den zukünftigen individuellen Verbrauch ist vollkommen unmöglich.

Dem Gesetzgeber ist dies sehr wohl bewusst, denn in Erläuterungen zum Berechnungsverfahren (Energiebedarfsausweis) welche auf den unteren Rand des Ausweises gedruckt sind steht:
Das verwendete Berechnungsverfahren ist durch die Energieeinsparungsverordnung vorgegeben. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegeben Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN)
Die vergleichbaren Erläuterungen zum Verfahren (Energieverbrauchsausweis) lauten:
Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach der Energieeinsparverordnung. Der tatsächliche Verbrauch eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhalten zum angegeben Energieverbrauchswert ab.

Man kann auch sagen, dass der Mieter mit den Energieausweisen (gleichgültig ob Bedarf oder Verbrauch) nichts anfangen kann.